DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Erfahrungsgemäß sind Unternehmensvereinigungen regelmäßig an Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt und daher sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit haben, wirksam Geldbußen gegen sie zu verhängen. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße in Verfahren gegen Unternehmensvereinigungen, bei denen die Zuwiderhandlung die Tätigkeit der Mitglieder der Vereinigung betrifft, sollte die Möglichkeit bestehen, den mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehenden Gesamtumsatz mit Waren und Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung heranzuziehen. Wird nicht nur gegen eine Unternehmensvereinigung, sondern auch gegen deren Mitglieder eine Geldbuße verhängt, so sollte bei der Berechnung der gegen die Vereinigung zu verhängenden Geldbuße der Umsatz der Mitglieder der Unternehmensvereinigung, gegen die eine Geldbuße verhängt wird, nicht berücksichtigt werden. Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen, die Unternehmensvereinigungen wegen von ihnen begangener Zuwiderhandlungen auferlegt werden, auch tatsächlich gezahlt werden, müssen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen es im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegt, von den Mitgliedern der Vereinigung die Zahlung der Geldbuße zu verlangen, wenn die Vereinigung selbst zahlungsunfähig ist. Dabei sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden der relativen Größe der der Vereinigung angehörenden Unternehmen und insbesondere der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen. Die Zahlung der Geldbuße durch eines oder mehrere der Mitglieder einer Vereinigung erfolgt unbeschadet der Vorschriften des nationalen Rechts, die einen Rückgriff auf andere Mitglieder der Vereinigung zur Erstattung des gezahlten Betrags ermöglichen.
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