ErwGr. 49

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Die abschreckende Wirkung von Geldbußen ist in der Union sehr unterschiedlich; so ist der Höchstbetrag der Geldbuße, die auferlegt werden kann, in einigen Mitgliedstaaten sehr niedrig. Um zu gewährleisten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden abschreckende Geldbußen auferlegen können, sollte der Höchstbetrag der Geldbuße, der für jeden Verstoß gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV auferlegt werden kann, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung einer höheren Geldbuße, die auferlegt werden kann, hindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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