ErwGr. 52

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen ausüben, sollten für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße in den Fällen infrage kommen können, in denen sie im eigenen Namen und nicht im Namen ihrer Mitglieder an einem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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