ErwGr. 54

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beenden, es sei denn, eine nationale Wettbewerbsbehörde ginge davon aus, dass eine Fortsetzung der Beteiligung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Integrität der Untersuchung zu wahren, so beispielsweise, um sicherzustellen, dass andere mutmaßlich an dem Kartell Beteiligte nicht entdecken, dass die nationale Wettbewerbsbehörde Kenntnis von dem mutmaßlichen Kartell hat, bevor die Behörde Untersuchungsmaßnahmen wie unangekündigte Nachprüfungen durchführen konnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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