ErwGr. 55

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller ernsthaft, uneingeschränkt, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Antragsteller, wenn er in Erwägung zieht, einen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde zu stellen, Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell nicht vernichten, verfälschen oder unterdrücken darf. Erwägt ein Unternehmen, einen Antrag zu stellen, so besteht die Gefahr, dass Unternehmensleiter, Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter Beweise vernichten, um ihre Beteiligung an dem Kartell zu verschleiern; diese Vernichtung von Beweisen kann jedoch auch aus anderen Gründen geschehen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten deshalb die besonderen Umstände, unter denen möglicherweise Beweise vernichtet wurden, und das Ausmaß der Beweisvernichtung berücksichtigen, wenn sie prüfen, ob durch die Vernichtung von Beweisen die Bereitschaft zur ernsthaften Zusammenarbeit des Antragstellers infrage gestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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