ErwGr. 58

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Unternehmen, die einen Antrag auf Geldbußenerlass zu stellen beabsichtigen, sollten die Möglichkeit haben, bevor sie einen förmlichen Antrag auf Geldbußenerlass einreichen bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einen Marker zu beantragen, der den Rang eines Antragstellers in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung sichert, damit der Antragsteller Zeit hat, die Informationen und Beweismittel zusammenzutragen, die erforderlich sind, um den Mindestbeweisanforderungen zu genügen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, es Unternehmen auch im Falle eines Antrags auf Geldbußenermäßigung zu gestatten, einen Marker zu beantragen, bleibt davon unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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