ErwGr. 56

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Um die Bedingung einer ernsthaften, uneingeschränkten, kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit zu erfüllen, sollte der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem er erwägt, einen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde zu stellen, diese Tatsache oder den Inhalt des in Erwägung gezogenen Antrags niemandem gegenüber offengelegt haben, mit Ausnahme anderer nationaler Wettbewerbsbehörden, der Kommission oder der Wettbewerbsbehörden von Drittländern. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften sein Verhalten anderen Behörden zu melden, es hindert ihn lediglich daran, diesen Behörden gegenüber die Tatsache offenzulegen, dass er einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung erwägt, und ihnen Kronzeugenerklärungen zu übermitteln. Kommt der Antragsteller seinen Pflichten gemäß diesen einschlägigen Rechtsvorschriften nach, so sollte er jedoch ebenfalls bedenken, dass es wichtig ist, eventuelle Untersuchungen seitens der nationalen Wettbewerbsbehörde nicht zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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