ErwGr. 61

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Das System für Kurzanträge sollte Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung mit beschränkten Informationen bei den nationalen Wettbewerbsbehörden zu stellen, wenn bei der Kommission ein vollständiger Antrag im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell eingereicht wurde. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten daher Kurzanträge annehmen, die zu jedem der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Punkte bestimmte Mindestinformationen zu dem mutmaßlichen Kartell enthalten. Die für den Antragsteller bestehende Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt ausführlichere Angaben zu machen, bleibt davon unberührt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten dem Steller eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung auf dessen Ersuchen hin eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs ausstellen. Liegt einer nationalen Wettbewerbsbehörde noch kein vorheriger Antrag auf Kronzeugenbehandlung eines anderen Antragstellers hinsichtlich des gleichen mutmaßlichen geheimen Kartells vor, und ist sie der Ansicht, dass der Kurzantrag den Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 genügt, so sollte sie den Antragsteller dementsprechend unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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