ErwGr. 63

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Antragstellern sollte die Möglichkeit gegeben werden, vollständige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, bei denen sie einen Kurzantrag gestellt haben. Reicht der Antragsteller den vollständigen Antrag innerhalb der von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgesetzten Frist ein, sollten die in diesen Anträgen enthaltenen Informationen als zu dem Zeitpunkt vorgelegt gelten, zu dem der Kurzantrag vorgelegt wurde, sofern der Kurzantrag dieselben betroffenen Produkte und Gebiete sowie dieselbe Dauer des mutmaßlichen Kartells erfasst wie der bei der Kommission gestellte, möglicherweise aktualisierte Antrag auf Kronzeugenbehandlung. Es sollte den Antragstellern obliegen, die nationalen Wettbewerbsbehörden, bei denen sie einen Kurzantrag eingereicht haben, zu informieren, wenn sich am Umfang ihres bei der Kommission gestellten Antrags auf Kronzeugenbehandlung etwas geändert hat, und den Kurzantrag zu aktualisieren. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten im Wege der Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsnetz prüfen können, ob der Umfang des Kurzantrags dem Umfang des bei der Kommission eingereichten Antrags auf Kronzeugenbehandlung entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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