ErwGr. 64

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Rechtsunsicherheit darüber, ob derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter des Stellers eines Antrags auf Geldbußenerlass vor individuellen Sanktionen wie beispielsweise Geldbußen, Tätigkeitsverboten oder Freiheitsstrafen, geschützt sind, könnte potenzielle Antragsteller davon abhalten, Kronzeugenbehandlung zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Beitrags, den eine Person zur Aufdeckung und Untersuchung eines geheimen Kartells geleistet hat, sollte diese Person deshalb grundsätzlich vor Sanktionen im Zusammenhang mit dem unter den Antrag fallenden geheimen Kartell geschützt werden, die von Behörden in Strafverfahren, Verwaltungsverfahren und nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren aufgrund nationaler Gesetze, mit denen überwiegend dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit Artikel 101 AEUV, wie beispielsweise nationale Gesetze gegen Absprachen bei Ausschreibungen, gegen sie verhängt werden könnten wenn die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Eine der Bedingungen ist, dass der Antrag auf Geldbußenerlass gestellt worden sein sollte, bevor diese Personen von den zuständigen nationalen Behörden von dem Verfahren, das zur Verhängung von Sanktionen führen könnte, in Kenntnis gesetzt wurden. Der Zeitpunkt, zu dem diese Personen einer Zuwiderhandlung gegen die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften verdächtigt werden, ist Bestandteil des Verfahrens.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, in den nationalen Rechtsvorschriften Modalitäten dafür vorzusehen, wie diese Personen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten müssen, um ein effektives Funktionieren dieses Schutzes zu gewährleisten. Der Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen schließt die Fälle ein, in denen die zuständigen nationalen Behörden unter bestimmten Bedingungen oder unter Festlegung von Weisungen hinsichtlich des künftigen Verhaltens der Person auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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