ErwGr. 65

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Damit sichergestellt ist, dass der Schutz vor Sanktionen, die in einem Strafverfahren gegen eine Person verhängt werden könnten, im Einklang mit den bestehenden Grundsätzen seines Rechtssystems steht, kann jeder Mitgliedstaat abweichend hiervon festlegen, dass die zuständigen Behörden — je nachdem, zu welchem Ergebnis sie gelangen, wenn sie ihr Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder Sanktionierung der Person gegen den Beitrag dieser Person zur Aufdeckung und Untersuchung des Kartells gegeneinander abwägen — zwischen dem Schutz der Person vor Sanktionen oder lediglich einer Abmilderung dieser Sanktionen wählen können. Neben anderen Faktoren kann in die Bewertung des Interesses an einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder Sanktionierung der besagten Person einfließen, in welchem Umfang diese Person für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist oder dazu beigetragen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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