DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Die Mitgliedstaaten haben ihre Weiterverwendungspolitik im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG formuliert, und einige von ihnen haben ehrgeizige Konzepte für den Umgang mit offenen Daten beschlossen, um die Weiterverwendung von zugänglichen öffentlichen Daten für die Bürger und juristische Personen über das in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegte Mindestmaß hinaus zu vereinfachen. Es besteht die Gefahr, dass voneinander abweichende Vorschriften zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten als Hemmnis auf das grenzübergreifende Angebot von Produkten und Dienstleistungen wirken und verhindern, dass vergleichbare öffentliche Datensätze in auf ihnen aufbauenden Unionsweiten Anwendungen weiterverwendet werden können. Daher ist ein Mindestmaß an Harmonisierung erforderlich, um festzustellen, welche öffentlichen Daten in Übereinstimmung mit den und unbeschadet der einschlägigen Zugangsregelungen — sowohl allgemeiner als auch sektoraler Art, wie zum Beispiel die Regelungen nach der Richtlinie 2003/4/EG — im Informationsbinnenmarkt zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die, insbesondere im sektoralen Recht, über diese Mindestanforderungen hinausgehen, sollten weiterhin gelten. Zu den Bestimmungen, die über das von dieser Richtlinie vorgesehene Mindestmaß an Harmonisierung hinausgehen, gehören niedrigere Schwellenwerte für zulässige Weiterverwendungsgebühren als die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte oder weniger strenge Lizenzierungsbedingungen als in dieser Richtlinie vorgesehen. Insbesondere lässt diese Richtlinie Bestimmungen unberührt, die über das von ihr vorgesehene Mindestmaß an Harmonisierung, wie es in den im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommenen delegierten Verordnungen der Kommission festgelegt ist, hinausgehen.
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