ErwGr. 19

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, über die Mindestanforderungen dieser Richtlinie hinauszugehen, indem sie die darin enthaltenen Anforderungen auf im Besitz öffentlicher Unternehmen befindliche Dokumente anwenden, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anforderungen dieser Richtlinie auf private Unternehmen anzuwenden, insbesondere auf solche, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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