ErwGr. 20

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors gerecht, angemessen und nichtdiskriminierend sind, ist ein allgemeiner Rahmen erforderlich. Öffentliche Stellen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten Dokumente zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags. Öffentliche Unternehmen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten Dokumente zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Die Nutzung dieser Dokumente aus anderen Gründen stellt eine Weiterverwendung dar. Die Mitgliedstaaten können mit ihren Maßnahmen über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards hinausgehen und eine umfassendere Weiterverwendung gestatten. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten andere Begriffe als „Dokument“ verwenden, soweit der von der vorliegenden Richtlinie festgelegte Anwendungsbereich der Definition „Dokument“ dadurch vollständig abgedeckt bleibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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