ErwGr. 10

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Mit Blick auf die Harmonisierung der Aufsichtsnormen und -praktiken in der Union sollte die durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“), in enger Abstimmung mit der durch Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“), weiterhin die oberste Zuständigkeit für die Koordinierung und Konvergenz der Aufsichtspraktiken im Bereich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (im Folgenden „ESFS“) haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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