ErwGr. 9

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Eine Wertpapierfirma kann Handel über ein Clearingmitglied in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. In diesem Fall sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die in den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils zuständigen Behörden Informationen austauschen können. Dieser Mechanismus sollte den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und entweder der Aufsichtsbehörde des Clearingmitglieds oder aber der zentralen Gegenpartei über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, sofern diese Berechnungsmethode als Grundlage für die Eigenmittelanforderungen an diese Wertpapierfirma herangezogen werden, ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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