ErwGr. 7

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Es ist möglich, dass Wertpapierfirmen, die in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung betreiben oder Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren, oder die Clearingmitglieder in zentralen Gegenparteien sind, ähnliche Geschäftsmodelle oder Risikoprofile aufweisen wie Kreditinstitute. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten ist es möglich, dass solche Wertpapierfirmen eine vergleichbare Gefahr für die Finanzstabilität darstellen wie Kreditinstitute. Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, ihnen vorzuschreiben, dass sie weiterhin derselben aufsichtlichen Behandlung wie die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditinstitute und Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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