ErwGr. 28

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, qualifizierte Einrichtungen vorab zu benennen, um Verbandsklagen zu erheben. Diese Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten keinen Anreiz bieten, die Möglichkeit zur Ad-hoc-Benennung qualifizierter Einrichtungen einzuführen. Für die Zwecke innerstaatlicher Verbandsklagen sollten die Mitgliedstaaten jedoch auch — oder alternativ — qualifizierte Einrichtungen ad hoc für eine bestimmte innerstaatliche Verbandsklage benennen können. Die Benennung sollte gegebenenfalls durch das angerufene Gericht oder die angerufene Verwaltungsbehörde erfolgen können, gegebenenfalls auch im Wege der Annahme. Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sind jedoch gemeinsame Schutzmaßnahmen erforderlich. Deshalb sollten ad hoc benannte qualifizierte Einrichtungen nicht befugt sein, grenzüberschreitende Verbandsklagen zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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