ErwGr. 31

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt worden sind, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden grenzüberschreitende Verbandsklagen erheben können. Ferner sollte es möglich sein, dass qualifizierte Einrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften über die Zuständigkeit — im Wege einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum gemeinsam tätig werden. Dies sollte das Recht des angerufenen Gerichts oder der angerufenen Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Verbandsklage für eine einzige Verbandsklage geeignet ist, unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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