ErwGr. 30

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Sollten Bedenken auftreten, ob eine qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung nach wie vor einhält, so sollte der Mitgliedstaat, der die qualifizierte Einrichtung benannt hat, diesen Bedenken nachgehen und gegebenenfalls die Benennung der qualifizierten Einrichtung aufheben. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benennen, deren Aufgabe es ist, Anträge auf Prüfung zu übermitteln und entgegenzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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