ErwGr. 32

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Die gegenseitige Anerkennung der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sollte sichergestellt sein. Die Kommission sollte von der Identität dieser qualifizierten Einrichtungen in Kenntnis gesetzt werden und eine Liste dieser qualifizierten Einrichtungen erstellen und öffentlich zugänglich machen. Die Aufnahme in diese Liste sollte als Nachweis der Klagebefugnis der die Verbandsklage erhebenden qualifizierten Einrichtungen dienen. Das Recht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Satzungszweck der qualifizierten Einrichtung in einem konkreten Fall eine Klageerhebung zulässt, sollte davon unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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