ErwGr. 16

DIR_2021_2101 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Um eine ausreichende Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgerinnen und Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum gesellschaftlichen Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Angaben nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Angaben über die Geschäftstätigkeit multinationaler Unternehmen auch für bestimmte Steuerhoheitsgebiete in Drittländern, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Für alle übrigen Drittlandtätigkeiten sollten die Angaben aggregiert gemacht werden, es sei denn, das Unternehmen möchte detailliertere Informationen vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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