DIR_2021_2101 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen gegenüber Anlegern, Gläubigern, anderen Dritten und der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens, das zur Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist, die gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung dieser Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie tragen. Da die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die von einem außerhalb der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, oder die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten für die Zweigniederlassung zuständige Person bzw. Personen unter Umständen nur eingeschränkte Kenntnis vom Inhalt des vom obersten Mutterunternehmen erstellten Ertragsteuerinformationsberichts besitzen oder nur eingeschränkt in der Lage sind, derartige Angaben oder einen derartigen Bericht von ihrem obersten Mutterunternehmen zu erhalten, sollte die Verantwortung dieser Mitglieder oder Personen darin bestehen, nach ihrem bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens auf eine Weise erstellt und offengelegt wurde, die dieser Richtlinie entspricht oder dass das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung alle ihm bzw. ihr vorliegenden, von ihm bzw. ihr erhaltenen oder eingeholten Angaben auf eine Weise erstellt und offengelegt hat, die dieser Richtlinie entspricht. Falls die Angaben oder der Bericht unvollständig sind, sollte sich die Verantwortung dieser Mitglieder oder Personen auch auf die Offenlegung einer Erklärung erstrecken, aus der hervorgeht, dass das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
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