ErwGr. 18

DIR_2021_2101 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Die umgehende Offenlegung der Daten, die in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen sind, könnte in bestimmten Fällen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Unternehmen zu gestatten, die Offenlegung bestimmter Angaben für eine begrenzte Anzahl von Jahren aufzuschieben, sofern sie diesen Aufschub im Bericht eindeutig angeben und begründen sowie die Grundlage für die Begründung dokumentieren. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben sollten in einem späteren Bericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, sollten nie ausgespart werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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