ErwGr. 17

DIR_2021_2101 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Für bestimmte Steuerhoheitsgebiete sollte eine große Detailtiefe ausgewiesen werden. Im Ertragsteuerinformationsbericht sollten die Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet, das in den Anhängen der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (13) aufgeführt ist, stets getrennt ausgewiesen werden; dies sollte auch für deren spätere Aktualisierungen gelten, die zweimal jährlich, üblicherweise im Februar und Oktober, eigens gebilligt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht werden. Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates enthält die „EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke“, während Anhang II den „Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen“ betrifft. Für Anhang I sind die Länder und Gebiete, die berücksichtigt werden sollten, diejenigen, die am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Ertragsteuerinformationsbericht erstellt werden soll, dort aufgeführt waren. Für Anhang II sind die Länder und Gebiete, die berücksichtigt werden sollten, diejenigen, die am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Ertragsteuerinformationsbericht erstellt werden soll, sowie am 1. März des vorausgehenden Geschäftsjahres aufgeführt waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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