ErwGr. 10

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Wenn kritische Einrichtungen gemäß den Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Resilienz ergreifen müssen und diese Anforderungen den entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten als zumindest gleichwertig anerkannt sind, sollten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung finden, damit Doppelarbeit und unnötiger Aufwand vermieden werden. In diesem Fall sollten die in diesen Rechtsakten der Union festgelegten entsprechenden Bestimmungen Anwendung finden. Wenn die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie nicht anwendbar sind, sollten auch die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichts- und Durchsetzungsbestimmungen nicht anwendbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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