ErwGr. 13

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Im Hinblick auf die Gewährleistung eines umfassenden Ansatzes in Bezug auf die Resilienz kritischer Einrichtungen sollte jeder Mitgliedstaat über eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (im Folgenden „Strategie“) verfügen. Die Strategien sollten die umzusetzenden strategischen Ziele und politischen Maßnahmen festlegen. Im Interesse von Kohärenz und Effizienz sollte die Strategie so konzipiert sein, dass bestehende politische Strategien nahtlos einbezogen werden, wobei nach Möglichkeit auf entsprechenden bestehenden nationalen und sektorbezogenen Strategien, Plänen oder ähnlichen Dokumenten aufgebaut werden sollte. Zur Verwirklichung eines umfassenden Ansatzes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Strategien in Bezug auf den Informationsaustausch über Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle und über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle sowie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben einen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen der gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörde und der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörde vorsehen. Bei der Einführung ihrer Strategien sollten die Mitgliedstaaten dem hybriden Charakter von Bedrohungen für kritische Einrichtungen gebührend Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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