ErwGr. 14

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Strategien und deren wesentliche Aktualisierungen mitteilen, um insbesondere die Kommission in die Lage zu versetzen, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf politische Ansätze für die Resilienz kritischer Einrichtungen auf nationaler Ebene zu bewerten. Die Strategien könnten erforderlichenfalls als Verschlusssache übermittelt werden. Die Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht über die von den Mitgliedstaaten übermittelten Strategien erstellen, der als Grundlage für den Austausch dienen soll, um bewährte Verfahren und Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen einer Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen zu ermitteln. In Anbetracht der Sensibilität der im zusammenfassenden Bericht enthaltenen aggregierten Informationen — unabhängig davon, ob sie als Verschlusssache eingestuft sind oder nicht —, sollte die Kommission den zusammenfassenden Bericht mit dem angemessenen Maß an Bewusstsein für die Sicherheit der kritischen Einrichtungen, der Mitgliedstaaten und der Union verwalten. Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, sollten der zusammenfassende Bericht und die Strategien vor rechtswidrigen oder böswilligen Handlungen geschützt werden und nur befugten Personen zugänglich sein. Die Übermittlung der Strategien und ihrer wesentlichen Aktualisierungen sollte auch dazu beitragen, dass die Kommission, die Entwicklungen bei den Ansätzen für die Resilienz kritischer Einrichtungen versteht, und in die Überwachung der Auswirkungen und des Mehrwerts dieser Richtlinie einfließen, die die Kommission regelmäßig zu überprüfen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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