Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden hinsichtlich der Verwaltungsautonomie oder ihre Verantwortung für den Schutz der nationalen Sicherheit und Verteidigung oder ihre Befugnis zum Schutz anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Ausschluss von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Einrichtungen gelten, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, ausgeübt werden. Jedoch sollten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeiten nur geringfügig mit diesen Bereichen zusammenhängen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen mit Regulierungsbefugnissen nicht als Einrichtungen, die Tätigkeiten im Bereich der Strafverfolgung ausüben, und sind demnach nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die im Einklang mit einer internationalen Übereinkunft gemeinsam mit einem Drittland errichtet wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Diese Richtlinie gilt nicht für die diplomatischen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern.
Bestimmte kritische Einrichtungen üben Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, aus oder erbringen ausschließlich Dienste für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die hauptsächlich in diesen Bereichen tätig sind. Im Hinblick auf die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und Verteidigung sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen für kritische Einrichtungen weder ganz noch teilweise für jene kritischen Einrichtungen gelten sollten, wenn die von ihnen erbrachten Dienste oder ausgeübten Tätigkeiten überwiegend mit den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zusammenhängen. Kritische Einrichtungen, deren Dienste oder Tätigkeiten nur geringfügig mit diesen Bereichen in Zusammenhang stehen, sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Kein Mitgliedstaat sollte verpflichtet sein, Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung seinen wesentlichen Interessen in Bezug auf seine nationale Sicherheit zuwiderlaufen würde. Unions- oder nationale Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen sowie Geheimhaltungsvereinbarungen sind von Belang.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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