ErwGr. 17

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in einer Form, die die Ziele dieser Richtlinie erfüllt, eine Liste der wesentlichen Dienste, die Anzahl der für jeden der im Anhang genannten Sektoren und Teilsektoren ermittelten kritischen Einrichtungen und für den bzw. die von jeder Einrichtung geleisteten wesentlichen Dienst bzw. Dienste sowie die gegebenenfalls angewandten Schwellenwerte übermitteln. Schwellenwerte sollten als solche oder in aggregierter Form dargestellt werden können, d. h. die Informationen können gemittelt nach geografischem Gebiet, Jahr, Sektor, Teilsektor oder nach anderen Kriterien angegeben werden und Informationen über die Bandbreite der angegebenen Indikatoren enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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