ErwGr. 117

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans sollte anerkannt und aktiv unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene sowie in öffentlichen Gebäuden in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen, wobei derartige Maßnahmen mit Investitionen in erneuerbare Energie kombiniert werden können. Energiegemeinschaften können bei der Aufklärung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Maßnahmen, die ergriffen werden können, um Energieeinsparungen zu erzielen, eine wichtige Rolle spielen. Wenn sie von den Mitgliedstaaten angemessen unterstützt werden, können Energiegemeinschaften durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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