ErwGr. 81

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind wichtig, um den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in Wirtschaftszweigen zu erhöhen, die voraussichtlich langfristig auf gasförmige und flüssige Kraftstoffe angewiesen sind, etwa bei industriellen Anwendungen und im Schwerlastverkehr. Bis zum 1. Juli 2028 sollte die Kommission die Auswirkungen der Methode bewerten, nach der festgelegt wird, wann Elektrizität, die zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, vollständig als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gelten kann, einschließlich der Auswirkungen der Zusätzlichkeit und der zeitlichen und geografischen Korrelation auf die Produktionskosten, die Treibhausgasemissionseinsparungen und das Energiesystem, und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. In diesem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen dieser Methode auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für dies Sektoren Industrie und Verkehr und auf die Fähigkeit der Union, ihre Zielvorgaben für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erreichen, bewertet werden, wobei der Strategie der Union für importierten und einheimischen Wasserstoff Rechnung zu tragen ist und gleichzeitig der Anstieg der Treibhausgasemissionen im Wirtschaftszweig Elektrizitätserzeugung und im Energiesystem insgesamt zu minimieren sind. Stellt sich aufgrund dieses Berichts heraus, dass die Methode nicht ausreicht, um für eine ausreichende Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit zu sorgen, und dass sie nicht wesentlich zu Treibhausgasemissionseinsparungen, zur Integration des Energiesystems und zur Erreichung der Zielvorgaben der Union für 2030 für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs beitragen, so überprüft die Kommission die Methode der Union und erlässt erforderlichenfalls einen delegierten Rechtsakt, in dem sie die Methode durch die notwendigen Anpassungen der Kriterien ändert, um den Ausbau der Wasserstoffindustrie zu begünstigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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