ErwGr. 82

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Zur Steigerung der Umweltwirksamkeit der Unionskriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgasemissionseinsparungen bei festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen zur Wärme-, Strom- und Kälteversorgung sollte der untere Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Kriterien von derzeit 20 MW auf 7,5 MW gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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