ErwGr. 12

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Insbesondere für kooperative intelligente Verkehrssysteme (K-IVS (cooperative intelligent transport systems, C-ITS)) sollte sichergestellt werden, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) durch die an IVS-Systeme gestellten Anforderungen der Einsatz einer bestimmten Technologie weder vorgeschrieben noch begünstigt wird. Wenn komplementäre, zuverlässige und unter realen Bedingungen getestete K-IVS-Technologien eingesetzt werden können, sollten auch koexistierende Anwendungen unter gleichzeitiger Gewährleistung der Interoperabilität der IVS-Systeme ermöglicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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