Mit Ausnahme von eCall konzentrierten sich die meisten Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU auf die Annahme von Spezifikationen zur Gewährleistung der Interoperabilität und Zugänglichkeit von Daten, die bereits in digitalem maschinenlesbarem Format verfügbar sind, sowie auf die Einführung von IVS-Diensten, wobei jedoch für die einschlägigen Akteure niemals Verpflichtungen zur Schaffung und Bereitstellung solcher Daten in diesem Format oder zur Einführung spezifischer Dienste bestanden haben. Die Nutzung einer Reihe von IVS-Diensten ist bereits weit verbreitet, beispielsweise die Erkennung von Ereignissen, was die Bereitstellung von Informationsdiensten zur Straßenverkehrssicherheit ermöglicht; das gilt auch für die Verwendung von wichtigen Daten in anderen in der vorliegenden Richtlinie genannten vorrangigen Bereichen, z. B. Verkehrsvorschriften, zur Unterstützung wichtiger Dienste, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen bei Fahrzeugen, die mit intelligenten Geschwindigkeitsassistenten nach der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgerüstet sind. Die obligatorische Bereitstellung bestimmter IVS-Dienste und wichtiger Daten in maschinenlesbarem Format wird als notwendig erachtet, um sowohl die kontinuierliche Verfügbarkeit dieser Daten als auch die kontinuierliche Bereitstellung solcher Dienste in der gesamten Union zu gewährleisten. Das setzt voraus, dass die zugrunde liegende Information, die in den maschinenlesbaren Daten darzustellen ist, unabhängig vom Darstellungsformat oder -medium bereits vorliegt. Zum Beispiel existiert die einer Wetterwarnung zugrunde liegende Information für den Verkehr nur dann, wenn eine Warnung durch die zuständigen Behörden (z. B. über das Radio oder die Schilderbrücke) ausgegeben wird.
In der vorliegenden Richtlinie ist weder vorgegeben, ob bestimmte Verkehrsinformationen erstellt werden müssen (z. B. Erstellung von Verkehrsplänen), noch vorgeschrieben, unter welchen Umständen eine sicherheitsrelevante Warnung ausgegeben werden soll (z. B. ob Schneefall eine Warnung für Fahrer auslöst) oder welche Werte in einer Verkehrsvorschrift festgelegt werden sollen (z. B. die Höhe einer Geschwindigkeitsbegrenzung). All dies liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, was bedeutet, dass in der Praxis Unterschiede bestehen (derselbe Schneefall kann zum Beispiel in einigen Regionen eine Verkehrswarnung auslösen und in anderen nicht). Ferner erfordert die obligatorische Bereitstellung bestimmter IVS-Dienste und wichtiger Daten in digitalem maschinenlesbarem Format keine Investitionen in die straßenseitige Ausrüstung des Netzes, um zusätzliche Informationen zu erheben. Die Datenarten und die Dienste, deren Bereitstellung nach dieser Richtlinie verbindlich vorgeschrieben werden sollte, sollten auf der Grundlage der Spezifikationen festgelegt werden, die von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU erlassen werden — insbesondere die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 885/2013, (EU) Nr. 886/2013, (EU) 2017/1926 und (EU) 2022/670 — und die darin festgelegten Datenarten und Dienste widerspiegeln. Die von der Kommission bereits angenommenen Spezifikationen, einschließlich der darin genannten Normen, lassen Spielraum für Entscheidungen in Bezug auf den digitalen Inhalt eines Informationselements, das in einem maschinenlesbaren Format verfügbar zu machen ist. Vorbereitungsarbeiten wie die Erstellung von Profilen für Normen könnten erforderlich sein, um einen gemeinsamen Ansatz für die Umsetzung festzulegen. In diesen Fällen sollten die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten im IVS-Arbeitsprogramm beschrieben werden, und die geltenden Termine für die Bereitstellung dieser Datenarten und der damit verbundenen Dienste sollten diese zusätzlichen Arbeiten berücksichtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023
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