ErwGr. 18

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Im Interesse der Kontinuität sollten die Datenarten und Dienste, deren Bereitstellung nach dieser Richtlinie verbindlich ist, in einem konkreten geografischen Anwendungsbereich verfügbar sein. Auch dieser Anwendungsbereich sollte auf der Grundlage eines schrittweisen und verhältnismäßigen Ansatzes festgelegt werden. Im Falle von Daten über Verkehrsvorschriften an städtischen Knoten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Abdeckung auf bestimmte Straßen zu beschränken, indem sie einen in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Schwellenwert für den Verkehrsstrom anwenden; damit soll die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Verpflichtungen sichergestellt und vor allem ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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