ErwGr. 19

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Daten so bald wie möglich über NAP zugänglich zu machen (z. B. Höchstgeschwindigkeiten oder dynamische Daten für sichere und gesicherte Parkbereiche), auch für Teile des Straßennetzes, die nicht in den in Anhang III definierten geografischen Anwendungsbereich fallen (z. B. Autobahnen, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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