ErwGr. 37

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Wenn der Unternehmer die Möglichkeit anbietet, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche — wie eine Website oder eine Anwendung — zu schließen, sollte der Unternehmer dazu verpflichtet sein, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen — wie das Formular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU — auch die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag über eine Funktion zu widerrufen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Damit das möglich ist, sollte der Unternehmer für den Verbraucher eine Widerrufsfunktion vorsehen, die dieser ohne Weiteres findet und die während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar ist. Die Funktion sollte für den Verbraucher einfach und leicht auffindbar und zugänglich sein. So sollte der Verbraucher nicht erst ein Verfahren durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen, wie beispielsweise das Herunterladen einer Anwendung, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde. Um das Verfahren zu vereinfachen, könnte der Unternehmer beispielsweise Hyperlinks bereitstellen, über die der Verbraucher zur Widerrufsfunktion gelangt. Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, eine Widerrufserklärung abzugeben und die zur Identifizierung des Vertrags erforderlichen Angaben zu machen oder diese zu bestätigen. So sollte ein Verbraucher, der sich bereits (etwa durch Einloggen) identifiziert hat, den Vertrag widerrufen können, ohne sich oder gegebenenfalls den Vertrag, den er widerrufen möchte, erneut identifizieren zu müssen. Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht versehentlich ausübt, sollte der Unternehmer vom Verbraucher verlangen, dass er seine Widerrufsentscheidung auf eine Weise bestätigt, die die Widerrufsabsicht des Verbrauchers bestätigt. Wenn der Verbraucher im Rahmen desselben Fernabsatzvertrags mehrere Waren oder Dienstleistungen bestellt hat, kann der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, statt des gesamten Vertrags nur einen Teil des Vertrags zu widerrufen. Wenn der Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts die Funktion benutzt, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung für diesen Widerruf übermitteln. Diese Verpflichtung sollte nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sondern für sämtliche Fernabsatzverträge gelten, für die in der Richtlinie 2011/83/EU ein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Die Widerrufsfunktion dient dazu, Verbraucher stärker für ihr Recht auf Widerruf zu sensibilisieren und die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Rechts zu vereinfachen, da Verbraucher beim Fernabsatz sowohl von Finanzprodukten oder -dienstleistungen als auch von nichtfinanziellen Produkten oder Dienstleistungen nicht die Möglichkeit haben, persönliche Erläuterungen zu erhalten oder persönlich zu erfahren, wie komplex oder umfangreich ein Produkt oder eine Dienstleistung möglicherweise ist. Diese Verpflichtung sollte daher nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die im Unionsrecht ein Widerrufsrecht vorgesehen ist, um die Möglichkeiten der Verbraucher, sich durch Widerruf von einem Vertragsverhältnis zu lösen, zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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