ErwGr. 34

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Verbraucher sollten ein Recht auf Widerruf haben, das ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keine Vertragsstrafe nach sich zieht. Wenn kein Widerrufsrecht besteht, weil der Verbraucher die Erfüllung eines Fernabsatzvertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt hat, sollte der Unternehmer den Verbraucher vor Beginn der Erfüllung des Vertrags darüber unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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