ErwGr. 35

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Die Widerrufsfrist sollte 14 Kalendertage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags bzw. 14 Kalendertage nach dem Tag, an dem der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsbedingungen erhält, enden, wenn dieser Tag nach dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags liegt. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen sollte diese Frist auf 30 Kalendertage verlängert werden. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsbedingungen nicht erhalten hat, spätestens zwölf Monate und 14 Kalendertage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags enden. Die Widerrufsfrist sollte nicht ablaufen, wenn der Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger über das Widerrufsrecht belehrt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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