ErwGr. 32

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Wenn vorvertragliche Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, sollten diese Informationen klar und verständlich dargestellt werden. Zu diesem Zweck könnten die Informationen auf dem Bildschirm wirksam hervorgehoben, eingerahmt und kontextualisiert werden. Die Technik des Schichtens wurde geprüft und hat sich für bestimmte Finanzdienstleistungen als nützlich erwiesen; bei dieser Technik gelten bestimmte vorgeschriebene vorvertragliche Informationen als wesentliche Angaben und werden daher in der ersten Schicht hervorgehoben, während andere detaillierte Teile der vorvertraglichen Informationen in weiteren Schichten enthalten sind. Wird die Technik des Schichtens gemäß dieser Richtlinie angewendet, so sollte der Unternehmer in der ersten Schicht des elektronischen Kommunikationsmittels mindestens folgende Informationen bereitstellen: die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtpreis, einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten und eine Angabe zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. Die übrigen vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen könnten in weiteren Schichten angezeigt werden. Bei Anwendung der Technik des Schichtens sollten alle Informationen für den Verbraucher leicht zugänglich sein, die Verwendung weiterer Schichten sollte nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers vom Inhalt des Dokuments ablenken, und es sollten keine wesentlichen Angaben verschleiert werden. Es sollte möglich sein, alle Teile der vorvertraglichen Informationen in einem einzigen Dokument auszudrucken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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