ErwGr. 101

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS ist ein wichtiges Mittel, mit dem die Union die gesamtwirtschaftliche Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030, das Unionsziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, sowie das Ziel des Übereinkommens von Paris verwirklichen kann. Mit der Marktstabilitätsreserve soll das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten auf dem Markt behoben werden. Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 sieht vor, dass die Reserve drei Jahre nach ihrem Anwendungsbeginn unter besonderer Berücksichtigung der Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der in die Marktstabilitätsreserve einzustellenden Zertifikate, der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate (total number of allowances in circulation, TNAC), anhand derer die Menge der einzustellenden Zertifikate bestimmt wird, und der Menge der aus der Reserve freizugebenden Zertifikate überprüft wird. Der derzeitige Schwellenwert für die Einstellung von Zertifikaten in die Marktstabilitätsreserve wurde bei der letzten Überprüfung des EU-EHS im Jahr 2018 festgelegt, während der lineare Kürzungsfaktor mit dieser Richtlinie erhöht wird. Daher sollte die Kommission im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Funktionsweise der Marktstabilitätsreserve auch prüfen, ob eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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