Art. 10 – Sicherheit

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Unbeschadet des Rechts auf Zugang zur Justiz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, vom Kläger eine Sicherheit für die geschätzten Verfahrenskosten verlangen kann, was die Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, Schadenersatz beinhalten kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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