Art. 12 – Pflicht der Beweiserbringung und Substanziierung von Klagen

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

(1)Die Pflicht der Beweiserbringung für die Begründetheit der Klage liegt beim Kläger, der die Klage erhebt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es in Fällen, in denen ein Beklagter einen Antrag auf frühzeitige Abweisung gestellt hat, dem Kläger obliegt, die Klage zu substanziieren, damit das Gericht beurteilen kann, ob sie nicht offensichtlich unbegründet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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