Art. 14 – Erstattung der Kosten

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet werden kann, sämtliche Arten von Kosten des Verfahrens zu tragen, die gemäß nationalem Recht erstattet werden können, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
(2)Wenn nach nationalem Recht nicht gewährleistet ist, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente abgedeckt werden, es sei denn, sie sind überhöht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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