Art. 17 – Zuständigkeit für Rechtsmittel im Zusammenhang mit Verfahren in Drittländern

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, gegen die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt wird, bei den Gerichten des Wohnsitzes dieser Person den Ersatz des Schadens und der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind, geltend machen kann.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Zuständigkeit nach Absatz 1 beschränken, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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