Art. 20 – Datenerhebung

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, soweit verfügbar, vorzugsweise in aggregierter Form Daten über die Anträge und Entscheidungen gemäß den Kapiteln II, III, IV und V, und zwar über
a)die Zahl der Fälle missbräuchlicher Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die in dem betreffenden Jahr angestrengt wurden;
b)die Zahl der Gerichtsverfahren, aufgeschlüsselt nach Art des Beklagten und des Klägers;
c)die Art der Klage, die auf der Grundlage dieser Richtlinie erhoben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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