Art. 19 – Information und Transparenz

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Artikel 6 genannte natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen, gegebenenfalls Zugang zu Informationen über verfügbare Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe und bestehende Unterstützungsmaßnahmen wie etwa Prozesskostenhilfe und finanzielle und psychologische Unterstützung, sofern verfügbar, haben. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umfassen alle verfügbaren Informationen über Sensibilisierungskampagnen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Diese Informationen werden an einer einzigen Stelle in einem leicht zugänglichen Format über einen geeigneten Kanal wie etwa ein Informationszentrum, eine bestehende Kontaktstelle oder ein elektronisches Zugangstor, einschließlich des Europäischen E-Justiz-Portals, bereitgestellt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Zivilverfahren gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates (7) gewährt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen rechtskräftige Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder der höchsten Instanz in Bezug auf Verfahren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, in einem leicht zugänglichen und elektronischen Format. Diese Veröffentlichung erfolgt im Einklang mit nationalem Recht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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