Art. 18 – Zusammenspiel mit bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat, die vor dem 6. Mai 2024 geschlossen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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