Art. 11 – Frühzeitige Abweisung

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Im Einklang mit nationalem Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte Klagen gegen öffentliche Beteiligung nach angemessener Prüfung im frühestmöglichen Stadium im Verfahren als offensichtlich unbegründet abweisen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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